Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/14#abs-1 (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/14#abs-2 (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/14#abs-3 (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
Wird zitiert von 334 Entscheidungen zu § 14 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 – 2 L 56/16Grünlandumbruch nach rein marktbezogener Flächenstilllegung als naturschutzrechtlicher Eingriff Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Potsdam, 24.01.2023 – 14 K 519/19Zitiert von 3
- BVerwG, 13.06.2019 – 4 C 4/18 · Umbruch von DauergrünlandZitiert von 23
- VG Potsdam, 21.03.2023 – 14 K 2224/18Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 – 8 A 11472/18Zitiert von 11
- VG Lüneburg, 18.08.2017 – 2 A 144/16Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.05.2026 – 15 K 400/24
- VG Gelsenkirchen, 20.04.2026 – 6 L 2377/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 Abs. 100 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.